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Juristische Blätter

Heft 8, August 2024, Band 146

Unzureichender telefonischer Verbesserungsauftrag im Verfahren außer Streitsachen

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Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel, auch wenn es direkt an den OGH gerichtet ist, dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iS des § 63 AußStrG zu werten sind. Ob der Rechtsmittelschriftsatz als Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht zu qualifizieren und daher diesem vorzulegen oder einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, obliegt (zunächst) der Beurteilung des Erstgerichts.

Liegt ein verbesserbarer Mangel vor, hat das Gericht für die Verbesserung „zu sorgen“ (§ 10 Abs 4 AußStrG) und der Partei „auf möglichst einfache Art Gelegenheit zur Verbesserung zu geben“ (§ 59 Geo). Die Verbesserung kann also zwar unter Umständen auch formfrei, zB durch telefonisch eingeholte und in einem Aktenvermerk dokumentierte Ergänzungen erfolgen. Die Art des Verbesserungsauftrags und die Form der Verbesserung richtet sich aber nach dem jeweiligen Mangel; die Verbesserung durch telefonische Ergänzungen kommt dabei aus Gründen der Rechtssicherheit in erster Linie für evidente Schreib-, Diktat- oder Rechenfehler in Betracht. Bei schwerer wiegenden Inhaltsmängeln ist ein telefonischer Verbesserungsauftrag nur zulässig, wenn (dennoch) auch bei dieser Vorgangsweise mit einer Verbesserung gerechnet werden konnte und der Mangel behoben wurde. Wird hingegen in solchen Fällen der bloß telefonischen Aufforderung der Mangel nicht behoben, kann dann die Einleitung eines schriftlichen Verbesserungsverfahrens geboten sein.

  • LG Wels, 03.05.2023, 21 R 99/23t
  • OGH, 30.01.2024, 5 Ob 209/23f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 10 Abs 4 AußStrG
  • § 59 Geo
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 63 AußStrG
  • JBL 2024, 543
  • Arbeitsrecht

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