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Englisch, Celia

Unzuständigkeit des BVwG: Die Möglichkeit der Delegation an den Landeshauptmann schließt die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung aus

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Verfahrensgegenständlich ist die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten zwischen dem BVwG und den LVwG hinsichtlich einer Angelegenheit nach dem EisbG. Wesentlich ist dabei die Frage, wann eine bestimmte Angelegenheit iSd Art 131 Abs 2 B-VG „unmittelbar von Bundesbehörden besorgt“ wird.

Für Eisenbahnen als Teil des Verkehrswesens ist nach dem System des Art 102 Abs 2 B-VG die Einrichtung unmittelbarer Bundesverwaltung zulässig. Schwierigkeiten bereitet jedoch die Zuständigkeitsregelung des § 12 EisbG, die sowohl Zuständigkeiten des Bundesministers als auch des Landeshauptmannes und der Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht.

Während das BVwG in seiner früheren Rsp streng auf das konkret entscheidende Organ abstellte und die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers als unmittelbare Bundesverwaltung qualifizierte, sprach es in seinem Beschluss BVwG 25.11.2016, W219 2139873-1 für das Seilbahnwesen aus, dass durch die vorgesehene Delegationsmöglichkeit des Bundesministers an den Landeshauptmann keine Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einrichtung unmittelbarer Bundesverwaltung vorliegt.

Mit ähnlicher Argumentation erklärte sich das BVwG im hier vorgestellten Erkenntnis BVwG 14.6.2017, W249 2140860-2 hinsichtlich einer Eisenbahnkreuzungsangelegenheit nach §§ 48 und 49 EisbG für unzuständig. Das LVwG Oberösterreich vertrat jedoch die gegenteilige Auffassung und wies die Beschwerde ebenfalls wegen Unzuständigkeit zurück.

Die Klärung dieses negativen Kompetenzkonfliktes durch den VwGH ist jedoch zu erwarten.

  • Englisch, Celia
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • BVwG, 14.06.2017, W249 2140860-2
  • § 12 EisbG
  • Art 131 Abs 2 B-VG
  • ZVG-Slg 2017/83
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 102 Abs 2 B-VG

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