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Urheberrecht: Info-RL – zum Begriff „auf beliebigen Trägern“ – zu einer nationalen Regelung, nach der die Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen nicht der Abgabe für Privatkopien unterliegen (Österreich)

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1. Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ iS dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt.

2. Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme iS dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, die natürliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsieht.

  • EuGH, 24.03.2022, Rs C-433/20, Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH/Strato AG; OLG Wien [Österreich]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/76
  • Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

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