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Urheberrecht: Zum Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“

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In einer Rs wie der des Ausgangsverfahrens, in der durch die Verbreitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, die der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten installiert hat, die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Betroffenen, ínsb Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern, aber auch ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Urhebern von Sprachwerken sowie deren Verlagen, betroffen sein sollen, ist die Frage, ob ein solcher Sachverhalt eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, sowohl nach Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG als auch nach Art 8 Abs 2 der RL 2006/115/EG zu beurteilen, und zwar anhand derselben Auslegungskriterien. Ferner sind diese beiden Bestimmungen dahin auszulegen, dass eine solche Verbreitung eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt.

  • Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
  • WBl-Slg 2016/122
  • EuGH, 31.05.2016, Rs C-117/15, (Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH/Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA), Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 8 Abs 2 der RL 2006/115/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums

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