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Urkundenfälschung vs Urkundenbetrug; Täterschaftsformen

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Urkundenfälschung gem § 223 Abs 1 StGB wird von Urkundenbetrug gem § 147 Abs 1 Z 1 1. Fall StGB verdrängt, soweit das Urkundendelikt dem Betrug dient und dieser auch zumindest versucht wird. Verwendet der Täter eine in seinem Auftrag verfälschte Sterbeurkunde bei einem Betrug gegenüber seinem Dienstgeber, und hatte die Verfälschung der Urkunde erkennbar allein den Zweck, dass diese als Täuschungsmittel beim Betrug gebraucht werde, ist eine Verurteilung auch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gem §§ 12 2. Fall, 223 Abs 1 StGB daher verfehlt.

Ein Liefern von Suchtgift an Abnehmer begründet nicht Täterschaft durch sonstigen Beitrag gem § 12 3. Fall StGB, sondern unmittelbare Täterschaft gem § 12 1. Fall. Jedoch kann dies mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen dahinstehen.

  • § 12 2. Fall StGB
  • § 147 Abs 1 Z 1 1. Fall StGB
  • OGH, 15.05.2024, 15 Os 158/23h
  • JST-Slg 2024/40
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 223 Abs 1 StGB

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