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Einer generell ablehnenden Haltung gegenüber der Beisetzung von Urnen außerhalb eines Urnenhains oder Friedhofs stehen schon grundsätzlich die Bestimmungen des Oö Leichenbestattungsgesetzes entgegen. § 21 Oö Leichenbestattungsgesetz 1985 gewährt bei Erfüllung der darin normierten Voraussetzungen vielmehr einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung der Beisetzung von Urnen auch außerhalb von Friedhöfen, Urnenhainen oder Urnenhallen, wobei das gesetzlich vorgesehene Bewilligungsverfahren auf den jeweiligen Einzelfall abstellt und eine Prüfung der konkret vorliegenden Umstände der beabsichtigten Beisetzung vorschreibt.

  • § 17 Oö Leichenbestattungsgesetz
  • § 18 Oö Leichenbestattungsgesetz
  • § 20 Oö Leichenbestattungsgesetz
  • LVwG OÖ, 21.02.2023, LVwG-050244/5/KH
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 21 Oö Leichenbestattungsgesetz
  • ZVG-Slg 2023/49

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