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Urteilsveröffentlichung bei Verbandsklagen

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Der Zweck der Verbandsklage ist, die Verwendung unlauterer Vertragsklauseln möglichst von vornherein zu verhindern. Gemäß § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Urteils über eine Verbandsklage dient dazu, die beteiligten Verkehrskreise über unzulässige Geschäftsbedingungen und gesetzwidrige Verhaltensweisen zu informieren und sie so vor Nachteilen zu schützen. Die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils auf Grund einer Verbandsklage effektuiert insofern den Zweck der Verbandsklage. Die Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung dienen demnach dem Konsumentenschutz und liegen somit im öffentlichen Interesse.

Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung setzt ein Urteil über die Verbandsklage voraus und ist der obsiegenden Partei zu gewähren. Die Verpflichtung eines verurteilten Unternehmers zur Tragung der Kosten für die Veröffentlichung eines Urteilsspruchs über eine Verbandsklage steht somit regelmäßig in unmittelbarem Konnex mit dem rechtskräftigen Urteil über seinen Verstoß gegen konsumentenschutzrechtliche Verpflichtungen nach § 28 und § 28a KSchG. Das Gericht hat im Zusammenhang mit dem Veröffentlichungsbegehren auch zu beurteilen, ob der klagsberechtigte Verband im Fall des Obsiegens ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung hat. Ob dies der Fall ist, ist vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Das Gericht hat im Urteil darüber hinaus die Art der Veröffentlichung zu bestimmen. Dies hat nach Maßgabe des Zwecks der Urteilsveröffentlichung und unter Berücksichtigung der aufklärungsrelevanten Öffentlichkeit, der Aufklärungswahrscheinlichkeit und der Publizität des Gesetzesverstoßes zu erfolgen. Das Gericht hat nicht nur das Medium zu bestimmen, in dem die Veröffentlichung erfolgen soll, sondern auch die Anzahl zulässiger Wiederholungen sowie die Form und Aufmachung der Veröffentlichung. Dem kommt besondere Bedeutung zu, weil die Entscheidung des Gerichts auch Auswirkungen auf die Kosten der Veröffentlichung hat. In den Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung findet somit eine angemessene Abwägung zwischen den Interessen des (verurteilten) Unternehmers und den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher statt, über die Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit bestimmter Geschäftsbedingungen oder -praktiken informiert zu werden.

  • § 28 KSchG
  • § 28a KSchG
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • VfGH, 14.03.2017, G 346/2016 ua
  • § 25 Abs 3 UWG
  • § 30 Abs 1 KSchG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/155

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