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Kurz, Thomas

UVS Steiermark: Liegenschaftsverkauf unterliegt grundsätzlich nicht dem BVergG

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Immobilien-Developments und Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand sind nur dann Aufträge gemäß BVergG, wenn die öffentliche Hand verbindliche Erfordernisse für die Projektumsetzung durchsetzen kann.

Kann ein Auftraggeber den Auftragnehmer weder direkt noch indirekt zur Erbringung der Umsetzung eines Konzeptes verpflichten, liegt keinesfalls eine einklagbare Bau- bzw Leistungspflicht vor.

Ein Rückkaufs- oder Rücktrittsrecht des Auftraggebers für den Fall der Nichtverwirklichung des Konzeptes stellt keine solche einklagbare Bau- bzw Leistungspflicht dar.

  • Kurz, Thomas
  • sachliche Anwendbarkeit
  • UVS Steiermark, 15.01.2013, UVS 443.7-5/2012-19, Veräußerung der Liegenschaft „Vivarium“
  • Dienstleistungsauftrag
  • Bundesvergabegesetz
  • Bauauftrag
  • Artikel 1 der Richtlinie 2004/18/EG
  • Vergaberecht
  • Einklagbarkeit
  • Rückkaufsrecht
  • RPA 2013, 356

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