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Veränderung des Mietgegenstandes; Zustimmung des Eigentümers

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Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten die beabsichtigte bauliche Veränderung durch den Mieter ab, so gilt gem § 9 Abs 1 MRG seine Zustimmung als erteilt.

Durch den Fristablauf gem § 9 Abs 1 MRG entsteht aber bloß ein vertraglicher Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters (Eigentümers) vor der Baubehörde.

Dieser vertragliche Anspruch des Mieters muss erforderlichenfalls im Rechtsweg durchgesetzt werden. Vorher liegt noch keine nach der wr BauO erforderliche liquide Zustimmung des Eigentümers vor.

  • § 9 Abs 1 MRG
  • Zustimmung des Eigentümers
  • Veränderung des Mietgegenstandes
  • § 367 EO
  • Baurecht
  • § 63 Abs 1 lit c wr BauO
  • VwGH, 18.03.2013, 2011/05/0178
  • BBL-Slg 2013/133

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