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Verantwortlichkeit der Veranstalterin bei Bildung einer spontanen Versammlung

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Eine zunächst nicht dem Versammlungsbegriff unterfallende Menschenansammlung kann sich zu einer „Versammlung“ im Sinne des VersammlungsG entwickeln, wenn etwa die Versammelten zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenbleiben, womit eine „Spontanversammlung“ entsteht, die als eine dem VersammlungsG unterfallende Versammlung zu werten ist.

„Veranstalter“ im Sinne des § 2 Abs 1 VersammlungsG ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt.

  • VwG Wien, 17.04.2024, 001/016/1372/2024
  • ZVG-Slg 2024/61
  • § 2 Abs 1 VersammlungsG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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