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Verbesserung von Formmängeln im Urkundenhinterlegungsverfahren

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Der nicht im ERV eingebrachte RevRek wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht auftragsgemäß verbessert, weil die aufgrund des Verbesserungsauftrags eingebrachte elektronische Mitteilung über die Einbringung des – nicht angeschlossenen – RevRek den Parteifehler nicht vollständig sanieren konnte.

  • § 10 Abs 3 ERV
  • § 89c Abs 5 Z 1 GOG
  • LG Wiener Neustadt, 17 R 61/21y
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 17 UHG
  • OGH, 03.03.2022, 5 Ob 31/22b, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
  • BG Mödling, Uh 11/2021
  • WOBL-Slg 2023/39

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