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Verbot der Verlesung von Niederschriften aus Verfahren, in denen der Beschuldigte als Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen wurde

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Niederschriften des Beschuldigten dürfen nur verlesen werden, wenn diese in seiner Eigenschaft als Beschuldigter aufgenommen wurden. Die Verlesung von Niederschriften aus anderen Verfahren, wo der nunmehrige Beschuldigte als Zeuge befragt wurde, kann den Beschuldigten in seinem Recht, sich nicht belasten zu müssen, verletzen. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte als Auskunftsperson (hier: nach § 143 BAO) einvernommen wurde. Einer Verlesung und Verwertung dieser Aussage stehen die Bestimmungen des § 46 Abs 1 iVm § 48 VwGVG sowie des Art 6 EMRK entgegen.

  • § 52 Abs 1 Z 1 GSpG
  • § 143 Abs 3 BAO
  • § 48 VwGVG
  • ZVG-Slg 2018/102
  • § 46 Abs 3 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 143 Abs 1 BAO
  • LVwG Vlbg, 04.06.2018, LVwG-1-361/2017-R13

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