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Verbot des Pflegeregresses auch bei Maßnahmen der Behindertenhilfe

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§ 330a ASVG schließt im Rahmen der Sozialhilfe einen Zugriff auf das Vermögen zur Abdeckung der Pflegekosten schlechthin aus, unabhängig davon, ob entsprechende öffentliche Pflegeleistungen für wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung pflegebedürftige Personen erbracht werden. Entgegenstehende landesgesetzliche Regelungen – dazu gehören auch solche, die für Maßnahmen der Hilfe zur sozialen Betreuung einen Kostenbeitrag aus dem verwertbaren Vermögen des Betroffenen vorsehen – sind daher mit 1. Jänner 2018 außer Kraft getreten.

  • § 17 Abs 2 BehindertenG Sbg
  • § 707a Abs 2 ASVG
  • § 330a ASVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VfGH, 12.03.2019, G 276/2018
  • ZVG-Slg 2019/78
  • § 10a BehindertenG Sbg

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