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Loewit, Felix

Verbrauchereigenschaft im Dual-use-Fall

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Der Begriff des Verbrauchers iS des Art 15 LGVÜ 2007 bestimmt sich nach seiner Stellung innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach seiner subjektiven Stellung.

Da schon der Bezug zu einer zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit schadet, sind etwa Vorbereitungsgeschäfte zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit vom Schutzbereich der Zuständigkeitsregeln für Verbraucher nicht erfasst. Wohl aber können, zumal sich die Zuständigkeitsregeln im Zusammenhang mit Verbrauchersachen grundsätzlich auf alle Vertragstypen erstrecken, auch Geschäfte zur privaten Kapitalanlage darunterfallen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Kleinanleger handelt oder nicht.

Bei sowohl privaten als auch beruflich-gewerblichen Zwecken dienenden Verträgen liegt ein Verbrauchervertrag dann vor, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Bei gemischten Zwecken ist eine Gesamtbewertung geboten, bei der Inhalt, Art und Zweck des Vertrags sowie die objektiven Umstände bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen sind.

Die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, obliegt der Person, die sich auf den Verbrauchergerichtsstand beruft. Ein non liquet geht zulasten des Vertragspartners des Verbrauchers, weil anderenfalls die Schutzregelung ihre praktische Wirksamkeit verlöre.

  • Loewit, Felix
  • Art 17 Brüssel Ia-VO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • HG Wien, 12.03.2021, 1 R 49/21h
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 15 LGVÜ
  • Zivilverfahrensrecht
  • BGHS Wien, 30.11.2020, 16 C 199/20m
  • OGH, 29.11.2021, 8 Ob 71/21f
  • JBL 2022, 529
  • Arbeitsrecht

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