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Verbraucherschutz: Verbraucherverträge – Begriff ‚Unternehmer‘ – Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen

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1. Art 2 Nr 2 der RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass ein „Unternehmer“ iS dieser Bestimmung nicht nur eine natürliche oder juristische Person ist, die bei von dieser RL erfassten Verträgen zu Zwecken tätig wird, die ihrer eigenen gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die als Vermittler im Namen oder Auftrag des betreffenden Unternehmers handelt, wobei der Vermittler und der Hauptunternehmer beide als „Unternehmer“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden können, ohne dass dafür eine doppelte Dienstleistung vorliegen muss.

2. Art 6 Abs 1 und 5 sowie Art 8 Abs 1 und 7 der RL 2011/83 sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die in Art 6 Abs 1 genannten Informationen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags lediglich im Wege der allgemeinen Regeln für die Dienstleistungserbringung auf der Website des Vermittlers zur Verfügung gestellt werden, denen der Verbraucher durch das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens aktiv zustimmt, sofern ihm diese Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Kenntnis gebracht werden. Eine solche Art und Weise der Informationserteilung ersetzt allerdings nicht die Übermittlung der Vertragsbestätigung an den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger iS von Art 8 Abs 7 dieser RL, wobei dieser Umstand dem nicht entgegensteht, dass diese Informationen fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags oder des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags sind.

  • EuGH, 24.02.2022, Rs C-536/20, „Tiketa“ UAB/M. Š., Beteiligte: „Baltic Music“ Vš̜l; Lietuvos Aukščiausiasis Teismas [Oberster Gerichtshof Litauens]
  • WBl-Slg 2022/37
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 2 Nr 2, Art 6 Abs 1 und 5 und Art 8 Abs 1 und 7 der RL 2011/83/EU des EP und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des EP und des Rates sowie zur Aufhebung der R

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