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Verbraucherschutz: Zum Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ iS der Fluggastrechte-VO

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Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 iVm deren 14. Erwägungsgrund ist dahin auszulegen, dass die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ iS dieser Bestimmung fällt.

Um sich von seiner Verpflichtung nach Art 7 der VO Nr 261/2004, den Fluggästen Ausgleich zu leisten, zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen „außergewöhnlichen Umstands“ eine große Verspätung hat, jedoch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des Reifens, der durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigt wurde, nicht zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt.

  • WBl-Slg 2019/102
  • Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und z
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 04.04.2019, Rs C-501/17, (Germanwings GmbH/Wolfgang Pauels; Landgericht Köln [Deutschland])

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