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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2024, Band 38

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der Klausel-RL und der Verbraucherkredit-RL

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1. Art 3 lit g der RL 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass die Kosten für Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag, die dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, unter den Ausdruck „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ iS dieser Bestimmung und folglich unter den Begriff „effektiver Jahreszins“ iS von Art 3 lit i fallen, wenn sich der Erwerb dieser Leistungen als zwingend erweist, damit der betreffende Kredit gewährt wird, oder wenn diese eine Konstruktion zur Verschleierung der tatsächlichen Kosten des Kredits darstellen.

2. Art 10 Abs 2 lit g und Art 23 der RL 2008/48 sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucherkreditvertrag, wenn er keinen effektiven Jahreszins angibt, der alle in Art 3 lit g dieser RL vorgesehenen Kosten umfasst, als zins- und kostenfrei gilt, so dass seine Nichtigerklärung nur die Rückerstattung des Darlehensbetrags durch den betreffenden Verbraucher zur Folge hat.

3. Art 4 Abs 2 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass Klauseln, die Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag betreffen und dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, grundsätzlich nicht zum Hauptgegenstand dieses Vertrags iS dieser Bestimmung gehören und daher der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit nicht entzogen sind.

4. Art 3 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines Verbraucherkreditvertrags, die es dem betreffenden Verbraucher ermöglicht, die monatlichen Kreditraten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln, wenn er zusätzliche Kosten zahlt, selbst wenn nicht feststeht, dass dieser Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, missbräuchlich sein kann, wenn ua diese Kosten im Verhältnis zum Betrag des gewährten Darlehens eindeutig unverhältnismäßig sind.

5. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13 sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher verpflichtet werden kann, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, wenn nach der Feststellung der Nichtigkeit einer Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit seinem Antrag auf Rückerstattung von Beträgen, die er aufgrund dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt hat, nur teilweise stattgegeben wird, weil es in der Praxis unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Umfang des Anspruchs dieses Verbrauchers auf Rückerstattung dieser Beträge zu bestimmen.

  • EuGH, 21.03.2024, Rs C-714/22, S. R. G./Profi Credit Bulgaria EOOD; Sofiyski rayonen sad [Rayongericht Sofia, Bulgarien]
  • Art 3 lit g, Art 10 Abs 2 lit g und Art 23 der RL 2008/48/EG des EP und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates
  • Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 1 und 2, Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1 und Nr 1 lit o des Anh der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/89

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