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Verbraucherschutz: Zur Auslegung der Vertragsklausel-RL

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Die RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, die Gegenstand der Klage ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, im Säumnisfall von Amts wegen prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser RL fällt und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist.

Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist Art 2 lit c der RL 93/13 dahin auszulegen, dass eine freie Bildungseinrichtung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die mit einer ihrer Studierenden durch einen Vertrag Zahlungserleichterungen für Beträge vereinbart hat, die diese als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, in Bezug auf diesen Vertrag als „Gewerbetreibender“ iS dieser Bestimmung anzusehen ist, so dass der Vertrag in den Anwendungsbereich dieser RL fällt.

  • RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
  • EuGH, 17.05.2018, Rs C-147/16, (Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW/Susan Romy Jozef Kuijpers; Vredegerecht te Antwerpen [Friedensgericht Antwerpen, Belgien])
  • WBl-Slg 2018/118
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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