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Verfahrensrecht: Europäisches Mahnverfahren – 30-Tage-Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

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Die Art 16, 20 und 26 der VO (EG) Nr 1896/2006 in der durch die VO (EU) 2015/2421 des EP und des Rates vom 16. Dezember 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung, die anlässlich des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie erlassen wurde und durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für etwa fünf Wochen unterbrochen wurden, auf die dem Antragsgegner in Art 16 Abs 2 dieser VO eingeräumte Frist von 30 Tagen zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nicht entgegenstehen.

  • WBl-Slg 2022/189
  • Art 20 und 26 iVm Art 16 Abs 2 der VO (EG) Nr 1896/2006 des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
  • EuGH, 15.09.2022, Rs C-18/21, Uniqa Versicherungen AG/VU; OGH [Österreich]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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