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Heft 10, Oktober 2013, Band 135
Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung zur Ermittlung von DNA-Daten im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie der Bestimmung über die Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 199 Wörter
- Seiten 640-649
- https://doi.org/10.33196/jbl201310064001
30,00 €
inkl MwStDie – selbst Vorsatztaten der leichtesten Vermögenskriminalität erfassende – gesetzliche Ermächtigung des § 67 Abs 1 S 1 SPG zur Ermittlung von DNA-Daten im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist verfassungswidrig: Sie enthält, obwohl es aufgrund der besonderen Sensibilität eines DNA-Profils und der Möglichkeit einer zweckentfremdeten Nutzbarmachung erforderlich wäre, keine hinreichende Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Deliktstypen und keine hinreichenden Kriterien für die Determinierung der im Einzelfall vorzunehmenden Prognoseentscheidung.
Hingegen ist § 73 Abs 1 Z 4 SPG nicht verfassungswidrig; die Bestimmung des § 73 Abs 1 SPG über die Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen erlaubt im Einzelfall eine angemessene Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung bzw Löschung seiner personenbezogenen Daten einerseits und des öffentlichen Interesses an der Fortsetzung der Speicherung andererseits; zum Löschungstatbestand treten die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinzu.
Demgegenüber stellt § 74 Abs 1 und 2 SPG über die Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag eine abschließende Regelung dar, derzufolge ermittelte Daten im Fall einer Verurteilung nicht gelöscht werden müssen, und entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
- Öffentliches Recht
- JBL 2013, 640
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 74 Abs 1 SPG
- VfGH, 12.03.2013, G 76/12
- Zivilverfahrensrecht
- § 74 Abs 2 SPG idF BGBl 566/1991
- § 67 Abs 1 SPG idF BGBl I 104/1991
- Arbeitsrecht
- § 73 Abs 1 Z 4 SPG idF BGBl 566/1991
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