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Verfolgung von Ansprüchen einer GmbH gegen Gesellschafter durch Minderheitsgesellschafter (OLG Wien)

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Für die Geltendmachung der Ersatzansprüche einer GmbH gegen die Gesellschafter kann für den Fall, dass die Geschäftsführer die GmbH wegen Befangenheit nicht vertreten können, kein (anderer) Prozessvertreter mit Gesellschafterbeschluss bestellt werden.

In diesem Fall können Gesellschafter mit 10 %iger Beteiligung sofort mit actio pro socio vorgehen, selbst wenn

ein Beschlussantrag auf Bestellung eines Prozessvertreters gar nicht abgelehnt wurde oder

ein – nach Ansicht des OLG Wien jedoch unzulässiger – positiver Beschluss auf Bestellung eines Prozessvertreters durchaus gefasst wurde.

  • OLG Wien, 22.09.2023, 33 R 77/23w
  • GES 2024, 85
  • Ersatzansprüche
  • Minderheitenklage
  • GmbH
  • Gesellschaftsrecht
  • Prozessvertreter
  • § 48 GmbHG
  • § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG

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