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Vergaberecht: Begriff des öffentlichen Auftraggebers

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Art 1 Abs 9 Unterabs 2 der RL 2004/18/EG in der durch die VO (EU) Nr 1251/2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die zum einen im Alleineigentum eines öffentlichen Auftraggebers steht, dessen Tätigkeit darin besteht, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die zum anderen sowohl Geschäfte für diesen öffentlichen Auftraggeber als auch Geschäfte auf dem wettbewerbsorientierten Markt abwickelt, als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ iS dieser Bestimmung anzusehen ist, sofern die Tätigkeiten dieser Gesellschaft erforderlich sind, damit dieser öffentliche Auftraggeber seine Tätigkeit ausüben kann, und sich diese Gesellschaft zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Wert der In-House-Geschäfte in Zukunft möglicherweise weniger als 90 % oder nicht den Hauptteil des gesamten Umsatzes dieser Gesellschaft darstellt.

  • EuGH, 05.10.2017, Rs C-567/15, („LitSpecMet“ UAB/„Vilniaus lokomotyvų remonto depas“ UAB, Beteiligte: „Plienmetas“ UAB; Vilniaus apygardos teismas [Regionalgericht Vilnius, Litauen])
  • WBl-Slg 2017/202
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 1 Abs 9 Unterabs 2 der RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die VO (EU) Nr 1251/2011 der Kom vom 30. Nov

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