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Vergaberecht: Erfordernis der Einhaltung nationaler Mindestentgelte steht Art 56 AEUV entgegen, wenn ausführende Arbeitnehmer bei einem Nachunternehmer mit Sitz in anderem MS beschäftigt sind

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In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen MS als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, beschäftigt sind, steht Art 56 AEUV der Anwendung von Rechtsvorschriften des MS, dem dieser öffentliche Auftraggeber angehört, entgegen, die diesen Nachunternehmer verpflichten, den genannten Arbeitnehmern ein mit diesen Rechtsvorschriften festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen.

  • EuGH, 18.09.2014, Rs C-549/13, (Bundesdruckerei GmbH/Stadt Dortmund; Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg [Deutschland])
  • Art 56 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
  • WBl-Slg 2014/213

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