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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Vergleichsgespräche / Vorbehalt in der Schlussrechnung
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2017
- Judikatur, 2307 Wörter
- Seiten 32-36
- https://doi.org/10.33196/zrb201701003201
20,00 €
inkl MwStNur ernsthafte Vergleichsverhandlungen stehen als Ablaufhemmung einer Rechtsverjährung entgegen, wenn das behauptete Recht nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klageweise geltend gemacht wird.
Die Funktion der – aktuell in Pkt 8.4.2, in früheren Fassungen in Pkt 5.30.2 bzw Pkt 2.29.2 enthaltenen – Vorbehaltsregelung der ÖNORM B 2110 besteht darin, dass strittige Forderungen bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Zeit geklärt werden und der Werkbesteller innerhalb eines überschaubaren Zeitraums das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren kann.
Ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt iSd § 1152 ABGB und/oder eine Leistungskondiktion gemäß § 1431 oder § 1435 ABGB kommt nicht in Frage, wenn für tatsächlich erbrachte Leistungen – wie hier – konkrete Vereinbarungen, insbesondere auch zum Werklohn, getroffen wurden.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt eines Richters ist aus dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) nicht ableitbar.
- Stibi, Dieter
- gesetzlicher Richter
- Art 83 Abs 2 B-VG
- § 1152 ABGB
- Vergleichsgespräche
- Schlussrechnung
- Voraussetzung Leistungskondiktionen
- Ablaufhemmung
- § 1435 ABGB
- Verjährung
- Vorbehalt
- OGH, 24.06.2016, 9 Ob 4/16b
- ZRB 2017, 32
- § 1431 ABGB
- Baurecht
- ÖNORM B2110