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Vergütungsanspruch des Nachtragsliquidators

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Dem Nachtragsliquidator steht ein Anspruch auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen zu.

Dabei ist auf die gleichen Grundsätze wie bei der Entlohnung des Notgeschäftsführers abzustellen. Sie erfolgt in analoger Anwendung der Bestimmungen zur Entlohnung des Kurators.

Gegen die Sachentscheidung des Rekursgerichts über die Kosten des Nachtragsliquidators gibt es keinen weiteren Rechtszug.

Im Verfahren zur Bestimmung der Entlohnung kann die Gesellschaft wegen des Interessenskonflikts nicht vom bestellten Nachtragsliquidator vertreten werden. Im Regelfall reicht die sorgfältige amtswegige Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts aus. Ein Kollisionskurator muss nur in besonderen Fällen, etwa bei besonders hohen Ansprüchen auf Belohnung und Aufwandersatz, bestellt werden.

  • § 16 AußStrG
  • § 40 Abs 4 FBG
  • Notgeschäftsführer
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2016, 420
  • OGH, 27.09.2016, 6 Ob 160/16x
  • Vergütung
  • Nachtragsliquidator
  • § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG

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