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Verhandlungspflicht vor den Verwaltungsgerichten

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Aus der Formulierung „Klärung der Rechtssache“ in § 24 Abs 4 VwGVG kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen hatte, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht.

Bei Wiederherstellungsaufträgen gem § 36 Abs 4 DMSG stellen Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände dar. Dabei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ua auch die Schwere des Eingriffs in das Eigentum zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass bereits die Unterschutzstellung nach dem DMSG ein aus öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgender Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt sowie privatrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen berührt, weshalb Art 6 EMRK auf dieses Verfahren anzuwenden ist, ist auch nicht daran zu zweifeln, dass ein Wiederherstellungsauftrag in den unter Schutz gestellten Zustand eines Denkmals ein durch die Unterschutzstellung bedingter (weiterer) Eingriff in das Eigentum ist und deshalb Streitigkeiten darüber als zivilrechtliche Streitigkeiten anzusehen sind.

  • VwGH, 25.01.2016, Ra 2015/09/0100
  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • § 24 Abs 4 VwGVG
  • WBl-Slg 2016/101
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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