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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Verjährung der Werklohnforderung trotz mangelnder Fälligkeit
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2013
- Judikatur, 831 Wörter
- Seiten 48-49
- https://doi.org/10.33196/zrb201301004801
20,00 €
inkl MwStWurde nicht von vornherein ein fixer Werklohn (pauschal) vereinbart, wird dieser in der Regel nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung fällig.
Die Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags entgegensteht, beginnt erst dann zu verjähren, wenn die die Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben wurden.
Ist der Unternehmer jedoch mit der Rechnungslegung oder der Verbesserung (dem Nachtrag des Fehlenden) säumig, so beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung oder die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre.
- Längle, Philipp
- § 1486 ABGB
- Leistungsverweigerungsrecht
- § 1170 ABGB
- Verjährung
- OGH, 28.11.2012, 7 Ob 138/12p
- ZRB 2013, 48
- Fristenlauf
- Fälligkeit
- Baurecht
- § 1052 ABGB
- Fertigstellung
- Verbesserung
- Rechnungslegung
- § 1167 ABGB
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