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Verjährung von Ansprüchen aus einem Pflichtteilsübereinkommen

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An der Auffassung, dass Ansprüche aus einem Pflichtteilsübereinkommen der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass mit der Vereinbarung nicht bloß ein strittiges Recht verglichen, sondern ein Anspruch durch konstitutives Anerkenntnis neu geschaffen wird.

  • § 692 ABGB
  • LGZ Graz, 30.11.2021, 2 R 298/21i
  • § 1487a ABGB
  • BG Graz-Ost, 27.10.2021, 262 Pg 285/16z
  • § 1478 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2022, 510
  • OGH, 22.02.2022, 2 Ob 1/22v
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 783 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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