Zum Hauptinhalt springen

Verjährung von Strafzinsen bei verfrühter Zahlung des Wohnungseigentumsbewerbers; Sicherstellung des Erwerbers bei Zahlung nach Ratenplan

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Wird eine zu früh geleistete Zahlung des Erwerbers durch die spätere Bewirkung der Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG überholt, so wird die bereits geleistete Zahlung zu diesem Zeitpunkt fällig und kann nicht mehr zurückgefordert werden.

Für den Zeitraum der nicht vorhandenen Sicherung besteht ein Anspruch auf Bezahlung von Strafzinsen gemäß § 14 BTVG unabhängig davon, ob die zu früh geleisteten Zahlungen vom Erwerber zurückgefordert werden.

Der Rückforderungsanspruch wegen zu früh geleisteter Zahlungen des Erwerbers verjährt innerhalb von drei Jahren. Dies gilt gemäß § 1480 ABGB auch für den Anspruch auf Strafzinsen für den Zeitraum der nicht vorhandenen Sicherung. Für die gebotene Sicherstellung des Erwerbers ist nicht erforderlich, dass bei Abschluss des Bauträgervertrags bereits Wohnungseigentum begründet wird.

  • BBL-Slg 2021/157
  • Sicherstellung des Erwerbers bei Zahlung nach Ratenplan
  • OGH, 11.03.2021, 5 Ob 7/21x
  • § 1480 ABGB
  • Verjährung von Strafzinsen bei verfrühter Zahlung des Wohnungseigentumsbewerbers
  • § 40 Abs 2 WEG
  • § 9 BTVG
  • § 14 BTVG
  • Baurecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!