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Verjährungsfrist der Erbschaftsklage zur Umstoßung eines letzten Willens

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Wurde im Verlassenschaftsverfahren die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.

Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht.

  • Öffentliches Recht
  • JBL 2021, 392
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 823 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 27.11.2020, 2 Ob 77/20t
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1487 ABGB idF BGBl I 87/2015
  • OLG Wien, 23.03.2020, 11 R 21/20v
  • LG Wiener Neustadt, 06.12.2019, 24 Cg 102/19v
  • Arbeitsrecht
  • § 579 ABGB

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