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Verjährungshemmung der Maklerprovision bei Streitigkeiten über das Zustandekommen des vermittelten Geschäfts

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§ 11 Satz 2 MaklerG sieht eine Verjährungshemmung für Ansprüche aus dem Maklervertrag vor, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte. Dabei handelt es sich um eine Fortlaufshemmung, sodass nach Wegfall des Hemmungsgrundes der bei dessen Eintritt noch nicht abgelaufene Teil der Frist ablaufen muss. Die Verjährung beginnt daher nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Makler vom Vertragsabschluss Kenntnis erlangt hat. Freilich beginnt die Verjährung auch dann zu laufen, wenn der Makler auf andere Weise als durch Benachrichtigung vom Vertragsabschluss tatsächlich Kenntnis erlangen konnte. Zur Kenntnis vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts gehören alle Umstände, die in rechtlicher Hinsicht für die Wirksamkeit maßgeblich sind, also auch die strittigen Umstände des Vorprozesses. „Kenntnis“ iSd § 11 Satz 2 MaklerG ist erst mit der Kenntnisnahme der Entscheidung des OGH im Vorprozess anzunehmen, weshalb bis dahin die Verjährung gem § 11 Satz 2 MaklerG gehemmt ist.

  • WOBL-Slg 2021/63
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 11 MaklerG
  • HG Wien, 31 Cg 15/17s
  • OGH, 25.04.2019, 6 Ob 38/19k
  • OLG Wien, 5 R 92/18p

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