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Verkauf einer Liegenschaft in der Gefahrenzone; keine Maklerhaftung

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Der Makler, der sich vor dem Verkauf einer Liegenschaft bei der Baubehörde über die Bebaubarkeit der Liegenschaft informiert und die Auskunft erhält, dass keine diesbezüglichen Beschränkungen vorliegen, darf diese Information weitergeben und ist zu keinen weiteren Nachforschungen verpflichtet. Ist die Bebaubarkeit tatsächlich stark eingeschränkt, haftet er nicht für die Verfahrenskosten der Verkäufer, die im Prozess gegen die Käufer, welche die Aufhebung des Kaufvertrags erfolgreich geltend gemacht haben, angefallen sind.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 06.09.2022, 2 Ob 129/22t
  • keine Maklerhaftung
  • BBL-Slg 2023/26
  • Baurecht
  • Verkauf einer Liegenschaft in der Gefahrenzone

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