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Verkehrsopferentschädigung: Verjährung des Regressanspruchs gegen Schädiger; Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB durch Legalzession nach § 13 VOEG verdrängt

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Eine Legalzession nach § 1358 ABGB oder § 67 VersVG ändert nichts an der Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs, somit auch nicht an Beginn und Lauf der Verjährungsfrist. Dies gilt auch für die spezielle Legalzessionsnorm des § 13 Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG). Die Leistung des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen an den Geschädigten bewirkt zwar den Forderungsübergang, löst aber keine neue Verjährungsfrist aus (vgl aber OGH 7 Ob 71/05z).

Trifft die Entschädigungspflicht des Fachverbands mit der Ersatzpflicht eines bekannten Schädigers zusammen, haften beide Haftpflichtigen dem Geschädigten solidarisch. Der Fachverband kann sich dabei nicht auf eine zu § 13 VOEG konkurrierende Anspruchsgrundlage mit für ihn günstigeren Verjährungsregeln stützen. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 13 VOEG – einer speziellen Legalzessionsnorm nach dem Vorbild des § 67 Abs 1 VersVG – verdrängt den Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB.

  • § 1313 ABGB
  • § 896 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OLG Linz, 29.08.2013, 3 R 124/13w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 13 VOEG
  • JBL 2014, 717
  • § 1489 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 28.03.2014, 2 Ob 216/13y
  • § 67 VersVG
  • § 1302 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • LG Linz, 29.05.2013, 30 Cg 8/13z
  • § 1358 ABGB

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