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Verletzung bücherlicher Rechte als Voraussetzung der Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG

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Voraussetzung für eine Löschungsklage nach den §§ 61 ff GBG ist die Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers. Sie steht nur demjenigen zu, der im Grundbuch schon eingetragen war und durch eine nachfolgende materiell unrichtige Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt oder belastet wurde. Das ist, soweit Eigentum in Betracht kommt, nur der frühere Eigentümer, sonst nur der dinglich Berechtigte, der schon bücherliche Rechte besessen hat, als die anzufechtende Einverleibung erfolgt ist.

  • § 63 GBG
  • OGH, 02.07.2015, 2 Ob 195/14m
  • § 62 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 61 GBG
  • OLG Linz, 6 R 100/14i-26
  • LG Ried im Innkreis, 1 Cg 38/13f
  • WOBL-Slg 2016/69

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