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Verlust der Parteifähigkeit einer Personengesellschaft
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 1016 Wörter
- Seiten 221-222
- https://doi.org/10.33196/wbl201604022101
30,00 €
inkl MwStParteifähige Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften verlieren ihre Parteifähigkeit (erst) mit ihrer Vollbeendigung, die einerseits die Vermögenslosigkeit und andererseits die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraussetzt.
Macht eine Kommanditgesellschaft einen vermögenswerten Anspruch (schlüssig) geltend, steht dies einer Vollbeendigung jedenfalls entgegen. Behauptet die Kommanditgesellschaft später, dass sie die Forderung bereits vor der Klagseinbringung abgetreten hat und auch sonst kein Vermögen mehr habe, verliert sie ihre Parteifähigkeit dennoch erst mit der rechtskräftigen Löschung im Firmenbuch.
- WBl-Slg 2016/71
- § 235 ZPO
- § 23 ZPO
- § 105 UGB
- LG Krems, 09.04.2015, 1 R 4/15
- BG Krems, 01.12.2014, 8 C 846/14y
- OGH, 25.09.2015, 6 Ob 136/15s
- § 161 UGB
- § 234 ZPO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 19 ZPO
- § 155 ZPO
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