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Reisner, Hubert

Verpflichtung zur Ausschreibung der Herstellung von Dokumenten

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Die RL 2014/24/EU ist nur in den Fällen unanwendbar, die in ihr selbst ausdrücklich und abschließend aufgeführt sind.

Der Wortlaut von Art 15 Abs 2 und 3 RL 2014/24 in Verbindung mit Art 346 AEUV erlegt den Mitgliedstaaten nämlich keine Verpflichtung in Bezug auf das angestrebte Niveau des Schutzes ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen auf.

Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, sind nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Unionsrechts entzogen, weil sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehen.

  • Reisner, Hubert
  • RPA 2023, 346
  • EuGH, 07.09.2023, C-601/21, „Kommission/Polen – Polnische Dokumente“
  • Art 15 Abs 3 RL 2014/24/EU
  • Ausnahme
  • Art 15 Abs 2 RL 2014/24/EU
  • Verpflichtung zur Ausschreibung
  • Vergaberecht
  • Anwendbarkeit von Vergaberecht
  • Art 346 Abs 1 lit a AEUV
  • Art 42 RL 2014/24/EU
  • Sicherheitsinteressen
  • Vertraulichkeit von Daten
  • Art 58 Abs 1 RL 2014/24/EU

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