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Estermann, Gunter

Vertiefte Angebotsprüfung für nicht prioritäre Dienstleistungen

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Die in der Ausschreibung getroffene Qualifikation einer Leistung als nicht prioritäre Dienstleistung unterliegt der Präklusion.

Das Gebot zur Vergabe zu angemessenen Preisen ergibt sich nicht nur aus § 125 BVergG, sondern auch aus dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs. Das Gebot zur Vergabe zu angemessenen Preisen gilt damit im Ergebnis auch für nicht prioritäre Dienstleistungen.

Das aus dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs ableitbare Gebot zur Vergabe zu angemessenen Preisen inkludiert eine Verpflichtung des Auftraggebers zur vertieften Angebotsprüfung auch bei nicht prioritären Dienstleistungen.

Wenn die vertiefte Angebotsprüfung anlässlich eines in Relation zu den übrigen Angeboten erheblich günstigeren Angebotspreises durchgeführt wird, muss der Grund für die preisliche Abweichung geklärt werden. Bei deutlich günstigeren Preispositionen ist zu prüfen, warum diese deutlich günstiger angeboten werden konnten, als von anderen Bietern.

Eine Vereinbarung der „in Betracht kommenden“ Ö-Normen technischen Inhalts führt auch ohne exakte Bezeichnung zur Anwendbarkeit jener Ö-Normen technischen Inhalts, die die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen umfassen.

  • Estermann, Gunter
  • geeignete Leitlinien.
  • LVwG Wien, 07.05.2015, VGW-123/077/3888/2015, „Flächenreinigung Donau“
  • § 99 BVergG
  • Preisangemessenheit
  • § 141 BVergG
  • § 125 BVergG
  • vertiefte Angebotsprüfung
  • nicht prioritäre Dienstleistung
  • Vergaberecht
  • RPA 2015, 306
  • Präklusion

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