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Pesek, Reinhard

Vertragsauflösung nach § 1117 ABGB iZm einer mangelhaften elektrischen Anlage

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Der Bestandnehmer ist zur Vertragsauflösung nach § 1117 ABGB berechtigt, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann. Die Brauchbarkeit einer Bestandsache richtet sich nach dem Vertragszweck und der Verkehrssitte. Eine Wohnung befindet sich nur dann in einem brauchbaren Zustand, wenn die vorgesehenen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. Selbst die Gefährlichkeit einer elektrischen Anlage hindert die Brauchbarkeit der Wohnung aber nur dann, wenn der Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann. Bei der Elektroanlage ist darauf abzustellen, ob die Mangelhaftigkeit bei objektiver Betrachtung und vernünftigem Handeln des Mieters zu einer konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung führt und eine objektive reale und unzumutbare Gefahr bewirkt. § 7a ETV 2002 ist bei Mietverhältnissen außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG nicht anwendbar.

  • Pesek, Reinhard
  • OGH, 31.07.2019, 5 Ob 91/19x, Zurückweisung der Revision
  • § 1096 ABGB
  • BG Salzburg, 13 C 1076/17v
  • § 1117 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2020/27
  • LG Salzburg, 22 R 41/19m

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