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Vertretungsbefugnis eines Unternehmensberaters in Verwaltungsstrafverfahren vor dem VwG

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Die gewerbliche Tätigkeit der Unternehmensberatung umfasst auch die Unterstützung des Auftragsgebers in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Betriebsanlagen. Unternehmensberater sind somit gemäß § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch zur berufsmäßigen Vertretung des Auftragsgebers in gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren berechtigt. Insofern ein enger Zusammenhang zwischen einem Verwaltungsstrafverfahren und einer im Rahmen der Gewerbeberechtigung ausgeübten Beratungstätigkeit besteht, ist eine Vertretungsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlich und der Unternehmensberater daher berechtigt, den Auftraggeber in diesem Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Vertretungsbefugnis iSd § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 bezieht sich auch auf gerichtliche Verfahren, insb verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht.

  • ZVG-Slg 2021/9
  • VwGH, 20.07.2020, Ra 2020/04/0039
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 136 Abs 3 Z 3 GewO

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