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Verwaltungsakte als Umweltinformationen

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Nach § 2 Z 3 Umweltinformationsgesetz fallen unter „Umweltmaßnahmen“ (als Umweltinformationen) auch Verwaltungsakte, somit auch Genehmigungsbescheide. Es fallen sohin nicht nur „zahlenmäßige Aussagen“ über naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie auch (Betriebsanlagen-)Bescheide, die regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen enthalten, unter den Begriff der Umweltinformationen iSd Umweltinformationsgesetzes. Daher sind auch gutachterliche und behördliche Stellungnahmen, Einreichunterlagen (Projektunterlagen) im Anlagenverfahren sowie Pläne Umweltinformationen.

Geheimhaltungsinteressen der Grundstückseigentümerinnen können dann nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn die Adressaten des Bescheides nach dem Wiener Baumschutzgesetz nicht preisgegeben werden.

  • § 4 Abs 1 UmweltinformationsG Wr
  • ZVG-Slg 2019/5
  • VwG Wien, 20.08.2018, VGW-101/050/7421/2018
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 2 UmweltinformationsG Wr

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