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Verwendung der englischen statt der deutschen Sprache in der Begründung eines Bescheides

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Die Verwendung der englischen statt der deutschen Sprache in der Begründung eines Bescheides steht nicht jedenfalls im Widerspruch zu Art 8 B-VG. Rügt eine Beschwerde daher lediglich allgemein die Verwendung der englischen Sprache in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wird damit alleine noch kein zur Bescheidaufhebung führender Verfahrensmangel aufgezeigt.

  • JBL 2013, 467
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 25.04.2013, 2012/10/0043
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 8 B-VG
  • Arbeitsrecht

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