Verwertung von Beweismitteln; Vorkommen in der Hauptverhandlung; Begründungsmangel
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 2887 Wörter
- Seiten 201 -203
- https://doi.org/10.33196/jbl201503020101
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§ 258 StPO gebietet dem erkennenden Gericht, bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist, und die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen. Mit der Behauptung einer unzureichenden Begründung des Urteils (Z 5 Fall 4) wegen der (mehrmaligen) Bezugnahme im Rahmen der Beweiswürdigung (auch) auf die (nicht protokollierten) Schlussworte des Verteidigers und die Replik des StA vermag das Rechtsmittel gerade keine Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln aufzuzeigen. Dass den Tatrichtern bei Beleuchtung der Verfahrensergebnisse ein Eingehen auf beweiswürdigende oder wertende Argumente der Verfahrensparteien verwehrt wäre, lässt sich nämlich weder aus § 258 StPO noch aus § 281 Abs 1 Z 5 Fall 4 StPO ableiten.
- Schwaighofer, Klaus
- § 252 Abs 2 StPO
- OGH, 23.04.2014, 15 Os 42/14m
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO
- JBL 2015, 201
- § 258 StPO
- Zivilverfahrensrecht
- LGSt Wien, 07.01.2014, 64 Hv 14/13s
- Arbeitsrecht
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