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Verzicht auf Rechtsmittel der Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers ist zulässig

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§ 7 Abs 2 VwGVG, wonach die Erhebung einer Beschwerde unzulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat, ist sinngemäß auf die Vorstellung anzuwenden. Ein nach der Zustellung oder Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich erklärter Verzicht ist folglich rechtswirksam.

  • § 7 VwGVG
  • § 54 VwGVG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • VwG Wien, 11.11.2014, VGW-241/081/32822/2014/VOR
  • ZVG-Slg 2015/48
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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