Zum Hauptinhalt springen

Verzicht auf Rückforderung unzulässiger Mietzinsbestandteile bei vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Bestimmung des § 27 Abs 3 MRG differenziert zwischen Ansprüchen auf Rückforderung von Leistungen, die entgegen den §§ 15-26 MRG erbracht wurden, und solchen, die den Verboten des § 27 Abs 1 MRG zuwiderlaufen. Der Verzicht auf die Rückforderung einer verbotenen Ablöse iSd § 27 Abs 1 MRG ist nur bis zum Wegfall der Zwangslage des Mieters ausgeschlossen. Der Wegfall der Zwangslage muss dabei keineswegs mit dem Abschluss des Mietvertrags zusammenfallen, idR kann auf die Übergabe des Bestandobjekts abgestellt werden. Letztlich wird der Zeitpunkt des Wegfalls der Zwangslage aber immer von den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Diese Grundsätze zum Verzicht auf die Rückforderung einer verbotenen Ablöse iSd § 27 Abs 1 MRG haben auch für die anderen von § 27 Abs 3 MRG erfassten Rückforderungsansprüche zu gelten.

  • BG Meidling, 14 Msch 5/13y
  • § 27 Abs 3 MRG
  • WOBL-Slg 2016/79
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 20.04.2016, 5 Ob 189/15b – Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 39 R 32/15t

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!