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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2024, Band 146

Verzugszinsen: Rechtsnatur und Fälligkeit

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Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen iS des § 1333 Abs 1 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme. Nach der Bestimmung des § 1333 Abs 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) vergütet. Dieser Anspruch ist nach neuerer Auffassung schadenersatzrechtlicher Natur und als schadenersatzrechtliche Mindestpauschale zu qualifizieren. Er setzt kein Verschulden voraus, sondern gebührt schon bei bloß objektivem Verzug. Voraussetzung für den Anspruch auf Verzugszinsen ist daher lediglich, dass der Schuldner eine Geldschuld im Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt hat.

Wann ein Verzug vorliegt, regelt § 1334 ABGB. Sofern die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt ist, trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung nach dem letzten Satz dieser Bestimmung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat. Die Zinsen beginnen daher erst mit der Mahnung durch den Gläubiger zu laufen. Fehlt es an einer Mahnung, ist für den Beginn des Zinsenlaufs der Tag der Klagezustellung maßgebend (§ 1334 letzter Satz ABGB).

Sind nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RATG (analog).

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Graz, 17.04.2023, 70 R 22/23d
  • BG Graz Ost, 26.01.2023, 254 C 563/22a
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2024, 460
  • § 1334 ABGB
  • OGH, 30.01.2024, 5 Ob 115/23g
  • Arbeitsrecht
  • § 1333 ABGB

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