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Gruber, Gunther

VfGH prüft Verfassungsmäßigkeit des § 29 VwGVG und des § 82 Abs 1 VfGG betreffend Form der Erlassung von Erkenntnissen und Beschlüssen der VwG

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Angesichts der unklaren Regelung des § 29 VwGVG und der anscheinend nicht gelungenen Abgleichung dieser Bestimmung mit dem ebenfalls unklaren Wortlaut des § 82 VfGG erscheint es dem VfGH vorläufig nicht möglich, jenen Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen, mit dem das Erkenntnis eines VwG nach dem Willen des Gesetzgebers als rechtsverbindlich erlassen zu gelten hat und ab wann es daher Gegenstand einer Beschwerde vor dem VfGH sein kann.

Die Frage, wann das Erkenntnis eines VwG in rechtliche Existenz tritt, also als „erlassen“ gilt ist von maßgeblicher Bedeutung sowohl für die Rechtssicherheit, auch für zentrale Fragen des Rechtsschutzes, als auch für die Frage, ob nach mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses gegen eine ungebührliche Verzögerung der schriftlichen Erkenntnisausfertigung ein im Sinne der Art 6 und 13 EMRK wirksamer Rechtsschutz in Form des Fristsetzungsantrages gemäß § 38 VwGG eingeräumt ist. Diese Frage ist aber auch für die Zuständigkeit des VfGH nach Art 144 B-VG ausschlaggebend.

Das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein. Diesem Anspruch auf eindeutige gesetzliche Determinierung scheint § 29 VwGVG iVm § 82 VfGG nicht gerecht zu werden, da sich anscheinend weder aus diesen noch aus anderen Bestimmungen mit der nötigen Klarheit ermitteln lässt, wann ein Erkenntnis eines VwG als erlassen gilt.

  • Gruber, Gunther
  • § 29 VwGVG
  • Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG
  • Art 144 B-VG
  • VfGH, 08.10.2014, E 163/2014-13
  • § 28 Abs 1 VfGG
  • ZVG-Slg 2014/162
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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