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Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 2, Mai 2017, Band 2017

VG Göttinger – Dashcams im Auto zur permanenten Verkehrsbeobachtung ist unzulässig

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Eine Person ist bestimmt, wenn sie ohne weitere Identifikationsmerkmale klar zu erkennen ist. Auf welche Weise der Betroffene identifiziert werden kann, ist unerheblich. Bestimmbar ist eine Person, wenn auf sie Rückschlüsse möglich sind und sie damit individualisierbar ist.

Die private Videoüberwachung unterfällt grundsätzlich der Ausnahme für persönliche und familiäre Tätigkeiten. Werden jedoch öffentliche Räume, zum Beispiel Teile einer Straße oder ein Nachbargrundstück miterfasst, dient sie nicht mehr „ausschließlich“ persönlicher oder familiärer Tätigkeit und das BDSG ist damit anwendbar.

Dashcams unterfallen dem Begriff der „optisch-elektronischen Einrichtung“. Die Norm erfasst aufgrund ihres nicht einschränkenden Wortlautes nicht nur ortsfeste, sondern auch mobile Geräte.

Werden Kameras genutzt, um andere Verkehrsteilnehmer zu beobachten und im Falle des Begehens von Verkehrsordnungswidrigkeiten hiervon Beweisdokumentationen anzufertigen, ist hierin schon keine Wahrnehmung berechtigter Interessen zu sehen, weil damit keine schützenswerten eigenen Interessen verfolgt werden, sondern vielmehr öffentliche Interessen. Die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Straßenverkehrs obliegt ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei, nicht aber privaten Dritten.

Die permanente Verkehrsbeobachtung ist unzulässig, denn es werden schutzwürdige Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt; die Interessen auf Selbst- und Eigentumsschutz ohne konkrete Gefährdung treten hinter diese Interessen der Dritten zurück.

Amtliche Leitsätze

  • Selbstschutz
  • VG Göttinger, 12.10.2016, 1 B 171/16, Dashcams
  • Eigentumsschutz
  • § 27 BDSG
  • Dash-Cams
  • § 38 BDSG
  • § 3 BDSG
  • ZIIR 2017, 169
  • informationelle Selbstbestimmung
  • Medienrecht
  • permanente Verkehrsbeobachtung
  • § 6b BDSG

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