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Vollstreckbarer Notariatsakt als Hindernis für einen Verfallsausspruch
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 1591 Wörter
- Seiten 470-472
- https://doi.org/10.33196/jbl202207047001
30,00 €
inkl MwStFür den Ausschluss des Verfalls gemäß § 20a Abs 2 StGB reicht es nicht hin, dass sich die Angeklagte zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten (nur) in einem vollstreckbaren Notariatsakt iS des § 1 Z 17 EO verpflichtet hat. § 373b StPO räumt dem Opfer das – im Zivilrechtsweg geltend zu machende – Recht ein, die Befriedigung seiner rechtskräftig zuerkannten Ansprüche aus dem vom Bund bereits vereinnahmten Vermögenswert zu verlangen. Die Bestimmung steht einer (wenngleich unerwünschten) „doppelten Abnahme“ des durch die Tat erlangten (oder diesem entsprechenden) Vermögenswerts selbst im Fall eines Zuspruchs im Adhäsionsverfahren oder in einem zivilgerichtlichen Urteil nicht entgegen. Für den Fall von Zahlungen an die Geschädigten stünde der Angeklagten eine nachträgliche Milderung des Verfalls nach § 31a Abs 3 StGB (§ 410 StPO) offen.
- Tipold, Alexander
- § 20a Abs 2 StGB
- JBL 2022, 470
- Öffentliches Recht
- LGSt Wien, 17.08.2021, 14 Hv 24/21f
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 01.12.2021, 15 Os 128/21v
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 373b StPO
- Arbeitsrecht