Zum Hauptinhalt springen

Vollstreckung einer „Merger-Entscheidung“ in Österreich nach der Brüssel Ia-VO

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die in Art 45 Brüssel Ia-VO genannten Versagungsgründe sind nach der Rsp des EuGH taxativ angeführt und eng auszulegen. Die abschließende Aufzählung und die eng umrissenen Gründe sind Ausprägung des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Das Ziel der möglichst weitgehenden Freizügigkeit europäischer Entscheidungen soll dabei stets beachtet werden.

Die Anwendung der Ordre-public-Klausel nach Art 45 Abs 1 lit a Brüssel Ia-VO kommt nach der Rsp des EuGH nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des ersuchten Staats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts bewirken würde. Eine solche Verletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Verpflichtete nicht in der Lage war, sich vor dem Ursprungsgericht wirksam zu verteidigen und die Entscheidung, deren Vollstreckung begehrt wird, im Ursprungsmitgliedstaat anzufechten. Sollte der Verpflichtete daher nachweisen können, dass es ihm im Ursprungsmitgliedstaat nicht möglich war, den in Exekution gezogenen Ansprüchen, die Gegenstand der zu vollstreckenden Entscheidung sind, in der Sache entgegenzutreten, so könnte im Vollstreckungsstaat wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der nationalen öffentlichen Ordnung die Vollstreckung versagt werden.

  • OGH, 19.05.2022, 3 Ob 71/22w
  • Öffentliches Recht
  • LG Linz, 22.06.2020, 14 R 242/19k
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Freistadt, 09.10.2019, 1 E 788/19f
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2023, 55
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 45 Brüssel Ia-VO
  • Arbeitsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!