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Voraussetzungen des Abzugs „neu für alt“

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Haben zerstörte Teile eines Hauses auf den gesamten Wert des Hauses keinen maßgebenden Einfluss, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Teile, nicht aber auf den Ersatz der vollen Reparaturkosten. Auf einen wirtschaftlichen Vorteil für den Geschädigten kommt es dabei nicht an, sondern nur auf die Restlebensdauer der geschädigten und der erneuerten Sache. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte aufgrund eines hohen Alters einen wirtschaftlich relevanten Vorteil durch die Erneuerung von Teilen des Hauses hat.

  • BBL-Slg 2021/49
  • Voraussetzungen des Abzugs „neu für alt“
  • Baurecht
  • § 1323 ABGB
  • OGH, 28.09.2020, 8 Ob 67/20s

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